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200 2025 242

3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-07-17 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) war seit dem

1. September 2018 beim C.________ (C.________ bzw. Arbeitgeber) mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % angestellt und dadurch bei der Pensi- onskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA bzw. Beklagte) berufsvorsorge- rechtlich versichert (Akten der Klägerin [act. I] 5a, 5b), als sie sich – nach- dem ihr Rentenbegehren zuvor bereits zweimal abgewiesen worden war (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III] 30, 69) – im Januar 2019 unter Hinweis auf eine Fibromyalgie erneut bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug anmeldete (act. III 71). Gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten vom 3. Februar 2021 (act. III 162.1 - 162.10) und ein psychiatrisches Gutachten vom

26. Juni 2024 (act. III 232.1) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 30. Ok- tober 2024 ab dem 1. November 2019 bis auf weiteres eine ganze Invali- denrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100 % zu (act. III 243). Mit drei Schreiben vom 15. November 2024 (Akten der PUBLICA [act. II] 4),

11. Dezember 2024 (act. II 6) und 13. März 2025 (act. II 8) verneinte die PUBLICA einen Rentenanspruch der Versicherten ihrerseits mit der Be- gründung, die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei bereits vor der Versicherungszeit bei der PUBLICA eingetreten. B. Mit Eingabe vom 11. April 2025 erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ – Klage gegen die PUBLICA, mit fol- genden Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend beginnend ab dem Tag nach dem Ende der Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber, mithin ab dem 3. September 2020 eine ganze BVG-Invalidenrente zuzusprechen.

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- 3 -

2. Der Klägerin sei auf der BVG-Rentennachzahlung ab Datum der Klageerhebung ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen.

3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten." Mit Klageantwort vom 6. Mai 2025 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Entsprechend dem mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2025 erfolg- ten Ersuchen der Instruktionsrichterin reichte die IVB mit Schreiben vom

8. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht die die Klägerin betreffenden IV-Akten ein. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 nahm die Klägerin erneut Stellung. Die Be- klagte liess sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 5. Februar 2025 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz in Bern (Art. 2 Abs. 2 des

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- 4 - Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes [Publica-Gesetz; SR 172.222.1]; vgl. auch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvor- aussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht einge- langt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten.

E. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls – soweit zulässig

– der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsor- gegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine IV-Rente aus beruflicher Vorsorge ab dem 3. September 2020 zuzüglich Zins (Klage S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

E. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsde- ckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäfti- gungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen ge- sundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und so-

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- 5 - lange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäf- tigung (Beschäftigungsgrad von 100 %) verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1 S. 67).

E. 2.2 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der IV-Grad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1).

E. 2.3.1 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die IV (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf- lichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108).

E. 2.3.2 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die IV ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des

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- 6 - Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das IV-rechtliche Verfahren einbe- zogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Renten- anspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die IV-rechtliche Be- trachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre posi- tivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Re- gelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2).

E. 2.3.3 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 S. 172, 9C_738/2018 E. 5.1).

E. 2.4 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus.

E. 2.4.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsscha- den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechsel- wirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 75, 9C_347/2019 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 69, B 64/99 E. 5b).

E. 2.4.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt vor- aus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder ar- beitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände

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- 7 - des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Ge- sundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt so- wie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Be- urteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung bei- gemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst na- mentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun- fähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 117, 9C_509/2018 E. 2.2).

E. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und auch unbestritten ist, dass die Klä- gerin vom 1. September 2018 bis am 30. September 2020 bei der Beklag- ten berufsvorsorgeversichert war (vgl. act. II 1 und 2). Weiter ist unbestrit- ten, dass der Klägerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 rückwirkend ab

1. November 2019 eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 % zu- gesprochen wurde und diese der Beklagten eröffnete Verfügung (vgl. E. 2.3.3 vorstehend) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist (act. III 243). Zwar hatte die Beklagte im Vorbescheidverfahren mit Schrei- ben vom 14. August 2024 gegenüber der IVB geltend gemacht, dass im IV- Entscheid der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt vor November 2018 festzusetzen sei, da "auch in der interdisziplinären Ge- samtbeurteilung vom 23.09.2020, bei der D.________ AG, […] von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes per 19.11.2018 ausgegan- gen" werde (act. III 240). Diese Einwände wurden von der IVB mit der Be- gründung abgewiesen, dass im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2021 562 vom 28. November 2022 (vgl. act. III 186) das Gut- achten der D.________ AG für nicht beweiskräftig erklärt worden war

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- 8 - (act. I 3 S. 3). Da die Beklagte daraufhin keine Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 30. Oktober 2024 erhoben hat und das Vorsorgereglement der Beklagten den Invaliditätsbegriff nicht eigenständig definiert (vgl. Art. 51 Abs. 2 des Vorsorgereglements für die Angestellten und Rentenbeziehen- den des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1), ist eine grundsätzliche entsprechende Bindungswirkung gegeben und die Beklagte muss sich den IV-rechtlichen Beginn der Wartezeit während der Versiche- rungsdauer entgegenhalten lassen (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor).

E. 3.2 Wenn die Beklagte vorbringt, die Klägerin habe bereits früher IV- Anmeldungen getätigt und die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei nicht während der Versicherungsdauer bei der Beklagten, sondern bereits früher eingetreten (Klageantwort S. 8), ergibt sich aus den Akten das Folgende:

E. 3.2.1 Im März 2006 erlitt die Klägerin ein Schleudertrauma (Diagnose eines chronischen myofaszialbetonten Zervicovertebralsyndroms [vgl. act. III 26]) und war in der Folge in unterschiedlichem Masse arbeitsun- fähig, wobei ab dem 4. September 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand, welche gemäss den medizinischen Akten auf 100 % gesteigert werden konnte (act. III 27 S. 2). Im Oktober 2007 meldete sie sich bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 12), worauf die IVB – nach medizini- schen Abklärungen – mit Verfügung vom 10. April 2008 (act. III 30) einen Anspruch auf eine IV-Rente mangels Erfüllen des Wartejahres verneinte. Nachdem die Klägerin in den folgenden Jahren in einem Pensum von 70 % arbeitstätig gewesen war (vgl. act. III 45 S. 2), meldete sie sich im Septem- ber 2015 unter Hinweis auf eine neu diagnostizierte Fibromyalgie mit MSS Punkten (Weichteilrheuma) erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 40). Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht verneinte die IVB mit Verfügung vom 3. März 2016 (act. III 69) den Anspruch auf Leistungen der IV, da mit den attestierten Diagnosen einer generalisierten Angst- störung, einer chronischen Schlafstörung, einer Psychischen und Verhal- tensstörung durch Sedativa und Hypnotika, eines chronischen Schmerz- syndroms nach Schleudertrauma und einer Fibromyalgie (vgl. act. III 62) ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht vorliege.

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- 9 - Nach einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2019 (act. III 71) nahm die IVB wieder medizinische Abklärungen vor und liess insbesondere ein interdisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen Neu- rologie, Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neu- ropsychologie (act. III 162.1 - 162.10) sowie – nachdem in somatischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (vgl. act. III 162.1 S. 9 Ziff. 4.2) und mit VGE IV 200 2021 562 (E. 3.4.3) der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als unzureichend ab- geklärt eingestuft worden war (act. III 186) – ein weiteres psychiatrisches Gutachten (act. III 232.1) erstellen. Gestützt auf die dort unter anderem diagnostizierte neurologische bzw. dissoziative Störung (ICD-10: F44.7 [S. 48 f. Ziff. 6.1]) und die daraus folgende, seit November 2018 bestehen- de vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 69 f. Ziff. 8.1 f.) legte die IVB den Beginn des Wartejahres auf November 2018 fest und sprach der Klägerin eine ganze IV-Rente ab dem 1. November 2019 zu (act. III 243). Diese Verfügung ist – wie hiervor dargelegt (E. 3.1 vorstehend) – in Rechtskraft erwachsen und entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung für die Beklagte (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor).

E. 3.2.2 Soweit die Beklagte nun postuliert, dass die Klägerin seit der ersten IV-Anmeldung im Jahr 2006 an gesundheitlichen Einschränkungen leide, die sich über die Jahre chronifiziert und schliesslich zur nun vorliegenden Diagnose und der vollständigen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, weshalb der Beginn der berufsvorsorgerechtlich relevanten, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Invalidität lange vor der Versicherungsdauer bei ihr eingetreten sei (Klageantwort S. 5 ff.), kann dem nicht gefolgt wer- den. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die früher vorliegen- den Gesundheitseinschränkungen verursacht durch das Zervicovertebral- syndrom im Jahr 2006 sowie durch die Fibromyalgie im Jahr 2015 jeweils nicht zu einer IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt haben. So war die Klägerin nach dem Schleudertrauma nur kurze Zeit vollständig arbeitsun- fähig und danach – abgesehen von einer krankheitsbedingten Arbeitsun- fähigkeit – nur noch 50 % bzw. 20 % krankgeschrieben (vgl. act. III 27 S. 2). Im Jahr 2016 wurde die die Arbeitsunfähigkeit auslösende Diagnose der Fibromyalgie von der IVB in Übereinstimmung mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung als nicht invalidisierend qualifiziert, so dass auch in

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- 10 - diesem Zeitpunkt keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorlag und nicht entstehen konnte (vgl. act. III 69). Mit der neurologischen funktionellen Störung ist eine vollständig neue Diagnose aufgetreten, die aufgrund der ab November 2018 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. III 232.1 S. 69 f. Ziff. 8.1 f.) zu einer Invalidität geführt hat. Auch wenn die schon länger bestehende Fibromyalgie bzw. Schmerzstörung als be- günstigender Faktor für die neu entwickelte funktionelle neurologische Störung anzusehen ist und beide Erkrankungen gewisse Gemeinsamkeiten haben, handelt es sich gemäss der behandelnden Fachärztin in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2025 um zwei unterschiedliche Krankheitsbilder, welche grundsätzlich unabhängig voneinander auftreten (act. I 14). Es ist damit erstellt, dass die früher bereits bestehenden Diagnosen des Zervico- vertebralsyndroms und der Fibromyalgie keinen sachlichen Zusammen- hang mit der hier interessierenden Arbeitsunfähigkeit und damit der Invali- dität haben. Vielmehr erweist sich die davon abzugrenzende funktionelle neurologische Störung als erste invalidisierende Diagnose der Klägerin, weshalb der sachliche Konnex erstellt ist (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Soweit die Beklagte sodann vorbringt, die Einschränkungen der funktionel- len neurologischen Störung seien im Juni 2018 – und damit vor dem Eintritt der Versicherungsdeckung bei der ihr – eingetreten (Klageantwort S. 7 f.), ist festzuhalten, dass der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom 26. Juni 2024 (act. III 232.1) auf November 2018 festgelegt wurde. Darauf ist abzustellen, kann die Festlegung des Beginns der massgebenden Arbeitsunfähigkeit nicht als offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden (E. 2.3.2 hiervor). Zwar sind offenbar erste Erscheinungen der Gesundheitseinschränkung bereits im Juni 2018 in Erscheinung getreten (vgl. z.B. act. III 102 S. 3), doch re- sultierte aus diesen ersten Symptomen bis im November 2018 keine be- rufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit, vermochte doch die Klä- gerin ihr vereinbartes Pensum von 80 % zwischen dem Antritt ihrer Stelle am 1. September 2018 und dem Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähig- keit im November 2018 vollumfänglich zu leisten. Schliesslich ist auch eine längerdauernde Arbeitsfähigkeit seit November 2018 nicht ausgewiesen, so dass der zeitliche Konnex zwischen der im November 2018 und damit während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und

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- 11 - der späteren Invalidität ebenfalls ohne Weiteres gegeben ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor).

E. 3.3 Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab November 2018 (vgl. E. 3.2 vorstehend) und einer Lohnfortzahlungspflicht des Arbeit- gebers bis und mit 2. September 2020 (act. I 16), hat die Beklagte der Klä- gerin ab dem 3. September 2020 eine den gesetzlichen und reglementari- schen Bestimmungen entsprechende Invalidenrente der beruflichen Vor- sorge auszurichten.

E. 4.1 Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Rege- lung von Art. 105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR

220) haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten erst ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betrei- bung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei beträgt der Verzugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsor- geeinrichtung nicht eine andere Regelung kennt (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222, 149 V 106 E. 7.1 S. 107, 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils fällig ge- wordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsda- tum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inverzugset- zung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_122/2009 E. 3.3). Was die Höhe des Verzugszinses anbelangt, ist in erster Linie das Regle- ment massgebend. Aus dem den Verzugszinsen zugrunde liegenden Ge- danken des Vor- bzw. Nachteilsausgleichs ergibt sich, dass eine reglemen- tarische Regelung des Verzugszinssatzes den BVG-Mindestzinssatz (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 BVV 2) nicht unterschreiten darf. Bei Feh- len einer reglementarischen Verzugszinsregelung ist die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR massgebend, wonach ein Verzugszins von 5 % ge- schuldet ist (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222, 149 V 106 E. 7.1 f. S. 107).

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- 12 -

E. 4.2 Gemäss Art. 71 Abs. 2 VRAB (in der ab 1. Januar 2019 gültig ge- wesenen Fassung) erfolgt die infolge Berichtigung von zu tiefen Rentenleis- tungen zu leistende Nachzahlung ohne Zins. Wird die PUBLICA in Verzug gesetzt, so bezahlt sie Verzugszinsen nach Anhang 1, im hier interessie- renden Zeitpunkt mithin 2.25 % (vgl. unter Vorsorgewer- ke/Bund/Deckungsgrad und Zinsen/Verzinsung der anderen Geschäftsvor- fälle/Verzugszins bei Nachzahlung von Leistungen, vgl. act. II 9 für die im Zeitpunkt der Inverzugsetzung und damit im Jahr 2025 gültig gewesenen Zinsen). Dies hat auch zu gelten, wenn – wie hier – (noch) keine Renten- leistungen erbracht worden sind. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung am 11. April 2025 (Postaufgabe) einen Verzugszins von 2.25 % auf die seit dem 3. Septem- ber 2020 (vgl. E. 3.3 vorstehend) aufgelaufene Rentenleistung zu bezah- len, wobei auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen der Verzugszins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen ist (vgl. E. 4.1 hiervor).

E. 5 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte hat der Klägerin ab dem Ende der Lohnfortzahlungspflicht, d.h. ab dem 3. Septem- ber 2020 (vgl. E. 3.3 hiervor), eine den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechende volle Invalidenrente der beruflichen Vorsor- ge zuzüglich Verzugszins von 2.25 % ab dem Datum der Klageerhebung am 11. April 2025 (vgl. E. 4.2 hiervor) auszurichten. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegen- stand (vgl. Klage vom 11. April 2025) und ist folglich nicht vom Gericht vor- zunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 S. 453 und 4 S. 454). Dies ent- spricht denn auch dem Antrag in der Klage (S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Sache ist zur betraglichen Festsetzung der Rente sowie der Verzugs- zinsen an die Beklagte zu überweisen.

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E. 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende, anwaltlich vertretene Klägerin Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 109 Abs. 1 VR- PG). Mir Kostennote vom

12. Mai 2025 macht Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ ein Honorar von Fr. 2'430.– (9 Stunden à Fr. 270.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 22.65 und Mehrwertsteuer von Fr. 198.65 (8.1 % von Fr. 2'452.65), total ausmachend Fr. 2'651.30, geltend macht, was nicht zu beanstanden ist. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 3. September 2020 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vor- sorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen – basierend auf einem IV-Grad von 100 % – im Sinne von Ziffer 2 hier- nach auszurichten; zuzüglich Verzugszinsen von 2.25 % für die ab Klageeinreichung am 11. April 2025 fällig gewordenen Rentenbetreff- nisse resp. auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
  2. Die Sache wird an die Beklagte überwiesen, damit sie – im Sinne der Erwägungen – die Rentenleistungen samt Zinsen und Verzugszinsen festsetze und auszahle.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, BV 200 2025 242 - 14 -
  4. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'651.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ z.H. der Klägerin - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BV 200 2025 242 FRC/REL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ Klägerin gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, 3007 Bern Beklagte betreffend Klage vom 11. April 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) war seit dem

1. September 2018 beim C.________ (C.________ bzw. Arbeitgeber) mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % angestellt und dadurch bei der Pensi- onskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA bzw. Beklagte) berufsvorsorge- rechtlich versichert (Akten der Klägerin [act. I] 5a, 5b), als sie sich – nach- dem ihr Rentenbegehren zuvor bereits zweimal abgewiesen worden war (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III] 30, 69) – im Januar 2019 unter Hinweis auf eine Fibromyalgie erneut bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug anmeldete (act. III 71). Gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten vom 3. Februar 2021 (act. III 162.1 - 162.10) und ein psychiatrisches Gutachten vom

26. Juni 2024 (act. III 232.1) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 30. Ok- tober 2024 ab dem 1. November 2019 bis auf weiteres eine ganze Invali- denrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100 % zu (act. III 243). Mit drei Schreiben vom 15. November 2024 (Akten der PUBLICA [act. II] 4),

11. Dezember 2024 (act. II 6) und 13. März 2025 (act. II 8) verneinte die PUBLICA einen Rentenanspruch der Versicherten ihrerseits mit der Be- gründung, die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei bereits vor der Versicherungszeit bei der PUBLICA eingetreten. B. Mit Eingabe vom 11. April 2025 erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ – Klage gegen die PUBLICA, mit fol- genden Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend beginnend ab dem Tag nach dem Ende der Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber, mithin ab dem 3. September 2020 eine ganze BVG-Invalidenrente zuzusprechen.

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- 3 -

2. Der Klägerin sei auf der BVG-Rentennachzahlung ab Datum der Klageerhebung ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen.

3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten." Mit Klageantwort vom 6. Mai 2025 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Entsprechend dem mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2025 erfolg- ten Ersuchen der Instruktionsrichterin reichte die IVB mit Schreiben vom

8. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht die die Klägerin betreffenden IV-Akten ein. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 nahm die Klägerin erneut Stellung. Die Be- klagte liess sich nicht mehr vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 5. Februar 2025 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz in Bern (Art. 2 Abs. 2 des

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- 4 - Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes [Publica-Gesetz; SR 172.222.1]; vgl. auch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvor- aussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht einge- langt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls – soweit zulässig

– der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsor- gegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine IV-Rente aus beruflicher Vorsorge ab dem 3. September 2020 zuzüglich Zins (Klage S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsde- ckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäfti- gungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen ge- sundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und so-

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- 5 - lange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäf- tigung (Beschäftigungsgrad von 100 %) verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1 S. 67). 2.2 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjeni- gen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invali- denleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich- tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor- sorgeverhältnisses der IV-Grad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1). 2.3 2.3.1 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die IV (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf- lichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die IV ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des

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- 6 - Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das IV-rechtliche Verfahren einbe- zogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Renten- anspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die IV-rechtliche Be- trachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre posi- tivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Re- gelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2). 2.3.3 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifi- kation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 S. 172, 9C_738/2018 E. 5.1). 2.4 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) berufli- chen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammen- hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einsch- liesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. 2.4.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsscha- den, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechsel- wirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 17 S. 75, 9C_347/2019 E. 2.2.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 69, B 64/99 E. 5b). 2.4.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt vor- aus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder ar- beitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände

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- 7 - des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Ge- sundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt so- wie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Be- urteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung bei- gemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst na- mentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun- fähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3, 2019 BVG Nr. 30 S. 117, 9C_509/2018 E. 2.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und auch unbestritten ist, dass die Klä- gerin vom 1. September 2018 bis am 30. September 2020 bei der Beklag- ten berufsvorsorgeversichert war (vgl. act. II 1 und 2). Weiter ist unbestrit- ten, dass der Klägerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 rückwirkend ab

1. November 2019 eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 % zu- gesprochen wurde und diese der Beklagten eröffnete Verfügung (vgl. E. 2.3.3 vorstehend) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist (act. III 243). Zwar hatte die Beklagte im Vorbescheidverfahren mit Schrei- ben vom 14. August 2024 gegenüber der IVB geltend gemacht, dass im IV- Entscheid der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt vor November 2018 festzusetzen sei, da "auch in der interdisziplinären Ge- samtbeurteilung vom 23.09.2020, bei der D.________ AG, […] von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes per 19.11.2018 ausgegan- gen" werde (act. III 240). Diese Einwände wurden von der IVB mit der Be- gründung abgewiesen, dass im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2021 562 vom 28. November 2022 (vgl. act. III 186) das Gut- achten der D.________ AG für nicht beweiskräftig erklärt worden war

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- 8 - (act. I 3 S. 3). Da die Beklagte daraufhin keine Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 30. Oktober 2024 erhoben hat und das Vorsorgereglement der Beklagten den Invaliditätsbegriff nicht eigenständig definiert (vgl. Art. 51 Abs. 2 des Vorsorgereglements für die Angestellten und Rentenbeziehen- den des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1), ist eine grundsätzliche entsprechende Bindungswirkung gegeben und die Beklagte muss sich den IV-rechtlichen Beginn der Wartezeit während der Versiche- rungsdauer entgegenhalten lassen (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor). 3.2 Wenn die Beklagte vorbringt, die Klägerin habe bereits früher IV- Anmeldungen getätigt und die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsun- fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei nicht während der Versicherungsdauer bei der Beklagten, sondern bereits früher eingetreten (Klageantwort S. 8), ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.2.1 Im März 2006 erlitt die Klägerin ein Schleudertrauma (Diagnose eines chronischen myofaszialbetonten Zervicovertebralsyndroms [vgl. act. III 26]) und war in der Folge in unterschiedlichem Masse arbeitsun- fähig, wobei ab dem 4. September 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand, welche gemäss den medizinischen Akten auf 100 % gesteigert werden konnte (act. III 27 S. 2). Im Oktober 2007 meldete sie sich bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 12), worauf die IVB – nach medizini- schen Abklärungen – mit Verfügung vom 10. April 2008 (act. III 30) einen Anspruch auf eine IV-Rente mangels Erfüllen des Wartejahres verneinte. Nachdem die Klägerin in den folgenden Jahren in einem Pensum von 70 % arbeitstätig gewesen war (vgl. act. III 45 S. 2), meldete sie sich im Septem- ber 2015 unter Hinweis auf eine neu diagnostizierte Fibromyalgie mit MSS Punkten (Weichteilrheuma) erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 40). Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht verneinte die IVB mit Verfügung vom 3. März 2016 (act. III 69) den Anspruch auf Leistungen der IV, da mit den attestierten Diagnosen einer generalisierten Angst- störung, einer chronischen Schlafstörung, einer Psychischen und Verhal- tensstörung durch Sedativa und Hypnotika, eines chronischen Schmerz- syndroms nach Schleudertrauma und einer Fibromyalgie (vgl. act. III 62) ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht vorliege.

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- 9 - Nach einer erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2019 (act. III 71) nahm die IVB wieder medizinische Abklärungen vor und liess insbesondere ein interdisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen Neu- rologie, Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neu- ropsychologie (act. III 162.1 - 162.10) sowie – nachdem in somatischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (vgl. act. III 162.1 S. 9 Ziff. 4.2) und mit VGE IV 200 2021 562 (E. 3.4.3) der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als unzureichend ab- geklärt eingestuft worden war (act. III 186) – ein weiteres psychiatrisches Gutachten (act. III 232.1) erstellen. Gestützt auf die dort unter anderem diagnostizierte neurologische bzw. dissoziative Störung (ICD-10: F44.7 [S. 48 f. Ziff. 6.1]) und die daraus folgende, seit November 2018 bestehen- de vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 69 f. Ziff. 8.1 f.) legte die IVB den Beginn des Wartejahres auf November 2018 fest und sprach der Klägerin eine ganze IV-Rente ab dem 1. November 2019 zu (act. III 243). Diese Verfügung ist – wie hiervor dargelegt (E. 3.1 vorstehend) – in Rechtskraft erwachsen und entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung für die Beklagte (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor). 3.2.2 Soweit die Beklagte nun postuliert, dass die Klägerin seit der ersten IV-Anmeldung im Jahr 2006 an gesundheitlichen Einschränkungen leide, die sich über die Jahre chronifiziert und schliesslich zur nun vorliegenden Diagnose und der vollständigen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, weshalb der Beginn der berufsvorsorgerechtlich relevanten, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Invalidität lange vor der Versicherungsdauer bei ihr eingetreten sei (Klageantwort S. 5 ff.), kann dem nicht gefolgt wer- den. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die früher vorliegen- den Gesundheitseinschränkungen verursacht durch das Zervicovertebral- syndrom im Jahr 2006 sowie durch die Fibromyalgie im Jahr 2015 jeweils nicht zu einer IV-relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt haben. So war die Klägerin nach dem Schleudertrauma nur kurze Zeit vollständig arbeitsun- fähig und danach – abgesehen von einer krankheitsbedingten Arbeitsun- fähigkeit – nur noch 50 % bzw. 20 % krankgeschrieben (vgl. act. III 27 S. 2). Im Jahr 2016 wurde die die Arbeitsunfähigkeit auslösende Diagnose der Fibromyalgie von der IVB in Übereinstimmung mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung als nicht invalidisierend qualifiziert, so dass auch in

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- 10 - diesem Zeitpunkt keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorlag und nicht entstehen konnte (vgl. act. III 69). Mit der neurologischen funktionellen Störung ist eine vollständig neue Diagnose aufgetreten, die aufgrund der ab November 2018 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. III 232.1 S. 69 f. Ziff. 8.1 f.) zu einer Invalidität geführt hat. Auch wenn die schon länger bestehende Fibromyalgie bzw. Schmerzstörung als be- günstigender Faktor für die neu entwickelte funktionelle neurologische Störung anzusehen ist und beide Erkrankungen gewisse Gemeinsamkeiten haben, handelt es sich gemäss der behandelnden Fachärztin in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2025 um zwei unterschiedliche Krankheitsbilder, welche grundsätzlich unabhängig voneinander auftreten (act. I 14). Es ist damit erstellt, dass die früher bereits bestehenden Diagnosen des Zervico- vertebralsyndroms und der Fibromyalgie keinen sachlichen Zusammen- hang mit der hier interessierenden Arbeitsunfähigkeit und damit der Invali- dität haben. Vielmehr erweist sich die davon abzugrenzende funktionelle neurologische Störung als erste invalidisierende Diagnose der Klägerin, weshalb der sachliche Konnex erstellt ist (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Soweit die Beklagte sodann vorbringt, die Einschränkungen der funktionel- len neurologischen Störung seien im Juni 2018 – und damit vor dem Eintritt der Versicherungsdeckung bei der ihr – eingetreten (Klageantwort S. 7 f.), ist festzuhalten, dass der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom 26. Juni 2024 (act. III 232.1) auf November 2018 festgelegt wurde. Darauf ist abzustellen, kann die Festlegung des Beginns der massgebenden Arbeitsunfähigkeit nicht als offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden (E. 2.3.2 hiervor). Zwar sind offenbar erste Erscheinungen der Gesundheitseinschränkung bereits im Juni 2018 in Erscheinung getreten (vgl. z.B. act. III 102 S. 3), doch re- sultierte aus diesen ersten Symptomen bis im November 2018 keine be- rufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit, vermochte doch die Klä- gerin ihr vereinbartes Pensum von 80 % zwischen dem Antritt ihrer Stelle am 1. September 2018 und dem Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähig- keit im November 2018 vollumfänglich zu leisten. Schliesslich ist auch eine längerdauernde Arbeitsfähigkeit seit November 2018 nicht ausgewiesen, so dass der zeitliche Konnex zwischen der im November 2018 und damit während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und

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- 11 - der späteren Invalidität ebenfalls ohne Weiteres gegeben ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.3 Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab November 2018 (vgl. E. 3.2 vorstehend) und einer Lohnfortzahlungspflicht des Arbeit- gebers bis und mit 2. September 2020 (act. I 16), hat die Beklagte der Klä- gerin ab dem 3. September 2020 eine den gesetzlichen und reglementari- schen Bestimmungen entsprechende Invalidenrente der beruflichen Vor- sorge auszurichten. 4. 4.1 Gemäss der im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Rege- lung von Art. 105 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR

220) haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten erst ab dem Zeitpunkt Verzugszins zu leisten, in dem die versicherte Person die Betrei- bung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat; dabei beträgt der Verzugszins 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern das Reglement der Vorsor- geeinrichtung nicht eine andere Regelung kennt (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222, 149 V 106 E. 7.1 S. 107, 119 V 131 E. 4 S. 133). Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils fällig ge- wordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsda- tum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten ist für die Inverzugset- zung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR vorzugehen (zum Ganzen: SVR 2010 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_122/2009 E. 3.3). Was die Höhe des Verzugszinses anbelangt, ist in erster Linie das Regle- ment massgebend. Aus dem den Verzugszinsen zugrunde liegenden Ge- danken des Vor- bzw. Nachteilsausgleichs ergibt sich, dass eine reglemen- tarische Regelung des Verzugszinssatzes den BVG-Mindestzinssatz (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 BVV 2) nicht unterschreiten darf. Bei Feh- len einer reglementarischen Verzugszinsregelung ist die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR massgebend, wonach ein Verzugszins von 5 % ge- schuldet ist (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222, 149 V 106 E. 7.1 f. S. 107).

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- 12 - 4.2 Gemäss Art. 71 Abs. 2 VRAB (in der ab 1. Januar 2019 gültig ge- wesenen Fassung) erfolgt die infolge Berichtigung von zu tiefen Rentenleis- tungen zu leistende Nachzahlung ohne Zins. Wird die PUBLICA in Verzug gesetzt, so bezahlt sie Verzugszinsen nach Anhang 1, im hier interessie- renden Zeitpunkt mithin 2.25 % (vgl. unter Vorsorgewer- ke/Bund/Deckungsgrad und Zinsen/Verzinsung der anderen Geschäftsvor- fälle/Verzugszins bei Nachzahlung von Leistungen, vgl. act. II 9 für die im Zeitpunkt der Inverzugsetzung und damit im Jahr 2025 gültig gewesenen Zinsen). Dies hat auch zu gelten, wenn – wie hier – (noch) keine Renten- leistungen erbracht worden sind. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung am 11. April 2025 (Postaufgabe) einen Verzugszins von 2.25 % auf die seit dem 3. Septem- ber 2020 (vgl. E. 3.3 vorstehend) aufgelaufene Rentenleistung zu bezah- len, wobei auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen der Verzugszins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen ist (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte hat der Klägerin ab dem Ende der Lohnfortzahlungspflicht, d.h. ab dem 3. Septem- ber 2020 (vgl. E. 3.3 hiervor), eine den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechende volle Invalidenrente der beruflichen Vorsor- ge zuzüglich Verzugszins von 2.25 % ab dem Datum der Klageerhebung am 11. April 2025 (vgl. E. 4.2 hiervor) auszurichten. Die frankenmässige Bezifferung des Anspruchs bildet nicht Streitgegen- stand (vgl. Klage vom 11. April 2025) und ist folglich nicht vom Gericht vor- zunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 S. 453 und 4 S. 454). Dies ent- spricht denn auch dem Antrag in der Klage (S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Sache ist zur betraglichen Festsetzung der Rente sowie der Verzugs- zinsen an die Beklagte zu überweisen.

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- 13 - 6. 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende, anwaltlich vertretene Klägerin Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 109 Abs. 1 VR- PG). Mir Kostennote vom

12. Mai 2025 macht Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ ein Honorar von Fr. 2'430.– (9 Stunden à Fr. 270.–) zuzüglich Auslagen von Fr. 22.65 und Mehrwertsteuer von Fr. 198.65 (8.1 % von Fr. 2'452.65), total ausmachend Fr. 2'651.30, geltend macht, was nicht zu beanstanden ist. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 3. September 2020 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vor- sorge gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen

– basierend auf einem IV-Grad von 100 % – im Sinne von Ziffer 2 hier- nach auszurichten; zuzüglich Verzugszinsen von 2.25 % für die ab Klageeinreichung am 11. April 2025 fällig gewordenen Rentenbetreff- nisse resp. auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2. Die Sache wird an die Beklagte überwiesen, damit sie – im Sinne der Erwägungen – die Rentenleistungen samt Zinsen und Verzugszinsen festsetze und auszahle. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2026, BV 200 2025 242

- 14 - 4. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'651.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ z.H. der Klägerin

- Pensionskasse des Bundes PUBLICA

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.